In der Reha
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Frührehabilitation – was heißt das?
„Die Frührehabilitation ist ein Glied in der Rehabilitationskette, welches an die Akutphase auf der Intensivstation anschließt.“
Aus „Schädel-Hirn-Verletzungen bei Kindern und Jugendlichen“ von Christiane Gérard, Christian Lipinski und Wolfgang Decker, Seite 61
Intensive Versorgung Ihres Kindes
In der Frührehabilitation ist Ihr Kind von vielen verschiedenen Berufsgruppen umgeben: von ärztlichem Personal verschiedener Fachrichtungen, Pflegepersonal, therapeutischem Personal verschiedener Fachrichtungen sowie pädagogischen und ggf. psychologischen Fachkräften. All diese Menschen arbeiten zusammen in einem großen Team und ergänzen einander, um Ihr Kind möglichst umfangreich zu versorgen. Aufgrund der besonders intensiven Versorgung gilt die Frührehabilitation auch als „Intensivbereich der Rehabilitationsklinik“ und zählt rechtlich gesehen nicht als Rehabilitation, sondern als Krankenhausbehandlung.
Therapie und Pflege
Wahrscheinlich erhält Ihr Kind täglich oder mehrmals in der Woche Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie; manche Kliniken bieten darüber hinaus weitere Therapien wie beispielsweise Musiktherapie oder tiergestützte Therapie an. Bei einigen Therapiestunden wird es begrüßt, wenn Sie als Eltern mit teilnehmen. Sie kennen Ihr Kind wie niemand sonst und wissen um seine Vorlieben, Interessen und Abneigungen. Mit diesem Wissen können Sie helfen, Therapieelemente zu erarbeiten, die Ihr Kind ganz persönlich ansprechen. Andere Therapiestunden finden ohne Begleitung der Eltern statt.
Neben den Therapien ist der Alltag Ihres Kindes in der Frührehabilitation von der medizinischen und pflegerischen Versorgung bestimmt. Der Anteil dieser Tätigkeiten kann gegenüber den Therapiemaßnahmen vergleichsweise hoch erscheinen. Doch viele pflegerische Tätigkeiten haben auch einen therapeutischen Charakter. So bietet das Waschen oder das Verändern der Lage im Bett beispielsweise immer auch einen sensorischen Reiz. Dieser ermöglicht Ihrem Kind Wahrnehmung und erfolgt oft nach speziellen aktivierenden Konzepten.
Häufig werden Eltern im Laufe der Frührehabilitation in die Pflege ihres Kindes eingebunden. Dies ist in der Regel eine gute Vorbereitung auf die spätere Versorgung außerhalb der Klinik.
Manchmal denken Eltern: „Je mehr und intensiver das Kind behandelt wird, desto schneller stellen sich Erfolge ein. Das ist eine verständliche Vorstellung. […] Nun aber beginnt eine neue Behandlungsphase, bei der es auch darauf ankommt, das verletzte Gehirn nicht zu überlasten und auf ein gesundes Verhältnis von Anspannung und Entspannung zu achten. Weniger ist deshalb manchmal mehr.“
Aus „Schädel-Hirn-Verletzungen bei Kindern und Jugendlichen“ von Christiane Gérard, Christian Lipinski und Wolfgang Decker, Seite 36 f.
Wie die individuellen Rehabilitationsziele aussehen und welche Maßnahmen dafür in welchem Umfang eingesetzt werden, ist auf die Situation und Bedürfnisse Ihres Kindes zugeschnitten und wird regelmäßig im Verlauf der Rehabilitation überprüft.
Aufenthaltsdauer
Die Dauer der Frührehabilitation ist nur schwer vorherzusehen. Es ist jedoch unserer Erfahrung nach üblich, dass Kinder mit einer schweren erworbenen Hirnschädigung mehrere Monate in der Frührehabilitation verbleiben.
Mitaufnahme eines Elternteils oder von Geschwisterkindern
Um Ihnen auch bei größerer Entfernung zum Wohnort Nähe zu Ihrem Kind zu ermöglichen, bieten viele Kliniken die Mitaufnahme eines Elternteils an. Manchmal können Sie in das Zimmer Ihres Kindes mit aufgenommen werden (rooming-in), manchmal in der unmittelbaren Nähe der Klinik untergebracht werden; das hängt vom Alter des Kindes und den Gegebenheiten vor Ort ab. Manche Kliniken haben auch sogenannte Elternhäuser. Die vorübergehende Mitaufnahme von Geschwisterkindern ist je nach deren Alter in Ausnahmefällen möglich.
Wenn Sie als Elternteil stationär in der Rehaklinik mit aufgenommen werden, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen, die für Sie als Begleitperson entstehen. Hierzu zählen z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Auch besteht die Möglichkeit, Ihren durch die Mitaufnahme entstehenden Verdienstausfall auszugleichen. Hierfür können Sie einen Antrag auf Kinderkrankengeld nach dem § 45 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) 5 stellen, wenn Ihre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des begleitenden Elternteils.
Das Kinderkrankengeld beträgt ca. 90 % Ihres regelmäßig erzielten Nettoeinkommens, maximal jedoch 135,63 Euro pro Tag. Der Anspruch ist anders als das herkömmliche Kinderkrankengeld nicht auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen im Jahr begrenzt, sondern besteht für die gesamte Dauer der Mitaufnahme.
Bei Kindern unter 9 Jahren wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme einer Begleitperson unbedingt erforderlich ist. Dem Antrag ist dann lediglich eine Bescheinigung über die Dauer Ihrer Mitaufnahme beizulegen.
Bei Kindern bis 12 Jahren sowie Kindern mit Beeinträchtigungen, die auf Hilfe angewiesen sind, muss die medizinische Notwendigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt des Krankenhauses oder der Rehaklinik bescheinigt werden. Als Grund für die Notwendigkeit der Mitaufnahme gilt z. B. die Anwesenheit und Mitwirkung der Eltern bei den Therapien.
Für junge Erwachsene (ab 18 Jahren) mit Behinderung gilt die sogenannte Krankenhausbegleitungsrichtlinie. Leisten nahe Angehörige (also z. B. Eltern oder Geschwister) die Unterstützung im Krankenhaus, gewährt die für sie zuständige Krankenkasse nach dem § 44b SGB 5 Krankengeld zum Ausgleich des Verdienstausfalls. Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ist hier ebenfalls von Ärztinnen oder Ärzten der Klinik zu bescheinigen.
Der Sozialdienst kann Ihnen bei der Organisation und der Antragstellung bei der Krankenkasse helfen.
Rechtsgrundlagen sind § 11 Abs. 3 SGB 5, § 45 Abs. 1a SGB 5 und § 44b SGB 5
Fahrkosten
Ab der neunten Aufenthaltswoche in der Rehabilitationsklinik kann die Krankenkasse die Kosten für 2 Fahrten im Monat zur Klinik und zurück übernehmen. Auch hierfür muss ein Antrag gestellt werden.
Rechtsgrundlage ist § 60 Absatz 5 SGB 5 und § 73 Absatz 1–3 SGB 9
Wenn Ihnen eine Mitaufnahme nicht möglich ist und Sie regelmäßig in die Klinik fahren, können Sie die finanzielle Belastung, die durch diese Fahrten entsteht, ebenfalls senken: Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson bei der Krankenkasse.
Voraussetzung für die Erstattung der Fahrkosten ist hier ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung, dass die Anwesenheit der Eltern medizinisch notwendig ist. Die Fahrkosten werden dann im Einzelfallentscheid anstelle der Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson gezahlt. Sie sind begrenzt auf die Kosten, die bei einer auswärtigen Unterkunft und Verpflegung anfallen würden.
Unser Tipp:
Falls Ihnen das Gutachten nicht automatisch mit dem Ergebnis zugeschickt wird, fordern Sie es bei der Pflegeversicherung an. Nur so können Sie die Einteilung in den jeweiligen Pflegegrad nachvollziehen.Wir empfehlen Ihnen, Leistungen von Anfang an auszuschöpfen, auch wenn Ihnen die Summe der erstatteten Kosten gering erscheint oder Ihnen die selbstständige Finanzierung gerade keine Probleme macht. Sie haben einen Anspruch auf bestimmte Leistungen und können so Ihre eigene finanzielle Belastung über einen längeren Zeitraum minimieren. Der bürokratische Aufwand erscheint manchmal hoch – vor allem, wenn man noch nie einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt hat. Vielleicht haben Sie aber eine Person im Freundschafts- oder Bekanntenkreis, die Ihnen bei diesen Aufgaben zur Seite steht. Oder der Sozialdienst der Klinik kann Ihnen dabei helfen, nötige Bescheinigungen zu erhalten und Anträge zu formulieren.
Haushaltshilfe
Wenn Sie aufgrund der Mitaufnahme in der Rehabilitationsklinik Ihren Haushalt nicht weiterführen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse zu beantragen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts sicherstellen kann. Das kann am sehr hohen Alter, am Gesundheitszustand oder am Umfang der Haushaltsführung liegen.
Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn Sie als Begleitperson mit in der Klinik aufgenommen sind und Ihr Mann oder Ihre Frau das weitere Kind oder die weiteren Kinder aus Gründen der Berufstätigkeit nicht vollständig betreuen und versorgen kann. Eine Beurlaubung von der Arbeit wird nicht gefordert.
Entsprechende Antragsformulare stellen viele Krankenkassen online zur Verfügung.
Rechtsgrundlage ist § 38 SGB 5
Unser Tipp:
Sollten Sie keine fremde Haushaltshilfe benötigen, weil der Haushalt von Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad) fortgeführt wird, kann die angehörige Person die dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet bekommen (Fahrkosten, Verdienstausfall).
In Einzelfällen gewähren manche Krankenkassen auch eine Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sozialdienst
Der bereits mehrfach erwähnte Sozialdienst ist ein geeigneter Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Ihnen gesetzlich zustehenden Leistungen. Neben der sozialrechtlichen Beratung erbringt der Sozialdienst auch kompetente Hilfe bei vielen anderen wichtigen Fragen und Anliegen. Er kann von Beginn an und über die ganze Dauer der Rehabilitation in Anspruch genommen werden.
In der folgenden Übersicht haben wir Ihnen die möglichen Aufgaben des Sozialdienstes zusammengestellt.
Kurz informiert
Die Aufgaben eines Sozialdienstes
- Psychosoziale Beratung/Betreuung
- Wohnen und Leben
- Beruf und Arbeit
- Lebensunterhalt und Geld
- Familie, Partnerschaft und soziales Umfeld
- Unterstützung in der Krankheitsverarbeitung
- Vermittlung von weiterführenden Hilfen
- psychologische Hilfe
- Beratungsstellen
- Selbsthilfegruppen
- weitere Hilfsinstitutionen
- Sozialrechtliche Beratung
Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen, zum Beispiel bei- Krankenkasse/Pflegekasse
- Agentur für Arbeit/Jobcenter
- Wohnungsamt
- Sozialamt/Eingliederungshilfe
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Jugendamt
- Schulamt
- Versorgungsamt
- Angehörigenberatung
- Entlassungsvorbereitung
- Hilfsmittelversorgung
- Pflegegrad
- häusliche Kinderkrankenpflege
- Kindergärten/Schulen
- Therapien
- Entlastungsangebote
- vollstationäre Einrichtungen
- Transport
- und Weiteres …
Wichtig: Das aufgelistete Aufgabenspektrum entspricht unseren Erfahrungen und Gesprächen mit Sozialdiensten in der Frührehabilitation. Das bedeutet nicht, dass jeder Sozialdienst im Einzelfall auch alle diese Aufgaben abdecken kann und muss.
Häufig sind die Mitarbeitenden der Sozialdienste für eine Vielzahl von Patientinnen und Patienten und deren Angehörige zuständig, so dass ihre zeitlichen Ressourcen begrenzt sind. Dafür haben sie in der Regel ein gutes Netz an weiterführenden Hilfen und Ansprechpersonen, um Sie bestmöglich zu versorgen.
Unser Tipp:
Es kann hilfreich sein, für die Entlassungsvorbereitungen einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten einzuplanen, um in Ruhe Entscheidungen treffen zu können.
Wenn es von Ihnen und dem Sozialdienst gewünscht ist, kann die Lumia Stiftung bereits während der Rehabilitation zusätzlich unterstützen.